Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 14 Verwaltungsakte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/14#abs-1 (1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/14#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 14 AWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt am Main, 03.12.2019 – 5 K 1067/19.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2021 – 6 L 3232/20.FZitiert von 1
- VGH Hessen, 08.12.2020 – 6 B 2637/20Zitiert von 3
- VG Berlin, 27.01.2022 – 4 L 111/22Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 08.01.2025 – 5 K 1348/24..F
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.